Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der kfl gmbh – Stand April 2019

1. Allgemeines

1.1 Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen auch in laufender Geschäftsverbindung und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 

1.2 Der Kunde hat uns auf die gesetzlichen und anderen Vorschriften bzw. Richtlinien, Normen, etc. aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. Übernehmen wir auch die Projektierung oder Installation, so finden unsere Allgemeinen Projektierungs- und Installationsbedingungen zusätzlich Anwendung. 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. An Bestellungen ist der Kunde zwei Wochen gebunden. Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind. 

2.2 Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1 gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Maße und Gewichte etc. sind unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Produktänderungen bleiben vorbehalten. Komponenten können durch andere gleichwertige ersetzt werden. Der Kunde hat uns über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern sie von unseren allgemeinen Empfehlungen abweichen. 

2.3 An Kostenanschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und müssen uns, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen inklusive aller hiervon angefertigten Kopien unverzüglich zurückgegeben werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von € 25.000,00 verwirkt. Etwaige Schadensersatzforderungen, die uns durch die Zuwiderhandlung entstehen, bleiben davon unberührt.

2.4 Materialien oder eventuell zusätzliche Dienstleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, werden separat berechnet. Bestellungsänderungen und Annullierungen setzen unser schriftliches Einverständnis voraus. Kosten, die daraus entstehen, sind vom Kunden zu tragen. 

2.5 Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung auch durch die Lieferung und/oder die Rechnung erfolgen. Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten. 

2.6 Überschreitet der Kunde durch seine Bestellung sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden. 

2.7 Die als vereinbart geltende Hauptleistung wird ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen gleich welcher Art abzugeben, die über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehen. Solche Nebenabreden/Zusicherungen verpflichten uns nur, wenn diese von einem hierzu befugten Vertreter schriftlich bestätigt werden. 

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ und rein netto. Hinzu kommen die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Transportkosten, Versicherung, Verpackung und Abwicklungspauschale. 

3.2 Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten sowie Währungsparitäten, Zoll und Einfuhrgebühren. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Bei Handelsware, die aus dem Ausland bezogen wird, können die vereinbarten Preise außerdem dann angepasst werden, wenn die Währung des Bezugslandes zum Euro zwischen Auftragserstellung und Auslieferung (Rechnungsstellung) um mehr als 5 % schwankt. 

3.3 Für Kleinlieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen wird ein angemessener Kleinmengenzuschlag erhoben. 

4. Zahlungsbedingungen 

4.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. 

4.2 Zahlungen an Personen ohne schriftliche Inkassovollmacht haben gegenüber uns keine befreiende Wirkung. 

4.3 Im Falle des Verzuges des Kunden haben wir ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatzes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. 

4.4 Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen alte Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die kfl gmbh berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gilt das zu den Aufrechnungsrechten Gesagte entsprechend, wobei der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weiter nur insoweit befugt ist, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.6 Neukunden und uns unbekannte Kunden haben gegen bar, Vorauskasse oder Nachnahme zu bezahlen. Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann die kfl jederzeit wahlweise Lieferung Zug-um-Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle Forderungen einschließlich derjenigen, für welche die kfl Wechsel angenommen hat oder für die eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden in diesem Fall sofort fällig. Die kfl gmbh behält sich vor, generell nur gegen bar, Vorauskasse oder Nachnahme zu liefern.

5. Lieferung und Leistung

5.1 Die von uns genannten Lieferzeiten sind ca.-Angaben.

5.2 Der Beginn der von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung sämtlicher technischen Fragen voraus.

5.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die etwaig erforderliche rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

5.4 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden verlängert sich die Lieferzeit entsprechend den neu zu treffenden Dispositionen.

5.5 Die Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden – um die Zeit, in der der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Auftrag in Verzug ist. Die Lieferzeit verlängert sich auch um die Zeit, in der der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus einem anderen Auftrag in Verzug ist.

5.6 Die Lieferzeit verlängert sich schließlich um eine verzugsbedingte Verschiebung der Produktion, sofern sie aus unserer Sicht erforderlich erscheint, um die Belieferung anderer Kunden sicher zu stellen. In diesem Fall ist ein neuer Liefertermin mit dem Kunden abzustimmen.

5.7 Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dasselbe gilt, wenn wir ohne Verschulden nicht oder nur mit Verzögerung Material- und Zubehörteile geliefert bekommt.

5.8 Sofern dem Kunden wegen eines von uns zu vertretenden Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Schadensersatzansprüche aus Verzug berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt ab Ende der Nachfrist für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Darüberhinausgehend haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen lediglich dann, sofern der Lieferverzug auf einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.10 Sofern die Voraussetzungen von 5.8 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wenn im Vorfeld einer Installation Material beim Kunden angeliefert wird.

5.11 Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig und verpflichten den Kunden zur Abnahme, es sei denn, bei Vertragsschluss wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

5.12 Die Einhaltung eines von uns genannten Liefertermins setzt die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus.

6. Transport, Gefahrübergang und Entgegennahme

6.1 Der Transport erfolgt auf Kosten und nach den Anweisungen des Kunden. Fehlen entgegenstehende Anweisungen des Kunden, sind wir berechtigt, die Ware unfrei zu versenden und die Art der Versendung sowie die Transportroute nach billigem Ermessen zu bestimmen.

6.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, den vollen Wert der Waren auf Kosten des Kunden zu versichern. Anderenfalls ist der Kunde selbst verpflichtet, die Waren im vollen Wert zu versichern.

6.3 Die Waren sind vom Kunden unverzüglich nach Transportschäden zu untersuchen. Festgestellte Transportschäden sind schriftlich aufzunehmen und uns unverzüglich mitzuteilen. Schäden, die uns infolge verspäteter Untersuchung und/oder Mitteilung durch den Kunden entstehen, sind uns vom Kunden zu ersetzen.

6.4 Die Gefahr geht, sofern wir nicht ausdrücklich den Versand übernommen haben, mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

6.5 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über.

6.6 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

6.7 Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet seiner Mängelrechte aus Ziff. 9 entgegenzunehmen.

7. Warenrücklieferung

Soweit wir uns ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur Rücknahme ausgelieferter Ware schriftlich bereit erklären, hat der Kunde die Ware mit Lieferschein frei Haus an den vereinbarten Ort zurückzusenden. Im Falle einer solchen Warenrücknahme werden von einer Gutschrift abgezogen: Prüfgebühr, Umtriebsentschädigung, Versandspesen und eventuelle Instandstellungskosten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

8.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammengehörend mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung bestehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab – wir nehmen die Abtretung an.

8.3 Wird Vorbehaltsware von uns als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab – wir nehmen die Abtretung an. 8.2 gilt entsprechend.

8.4 Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab – wir nehmen die Abtretung an.

8.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8.6 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang (also nicht bspw. Sicherungsübereignung, Verpfändung) weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8.8 Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Tritt ein Mangel auf, ist dieser durch den Kunden in einer schriftlichen Mängelanzeige so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist.

9.2 Technische Eigenschaften und Beschreibungen in Produktinformationen oder Benutzerhandbüchern stellen allein keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, handelsübliche oder technische Abweichungen bleiben vorbehalten. Als auftragsrelevant gelten nur die schriftlich in Pflichten- oder Lastenheften vereinbarten Anforderungen. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von uns schriftlich bestätigt und ausdrücklich zugesichert wurden. Maße, Gewichte, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben sowie technische Angaben aller Art sind im Zweifel keine Zusicherungen, sondern lediglich Produktbeschreibungen. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge, es sei denn, wir haben hierfür eine Garantie übernommen.

9.3 Natürlicher Verschleiß begründet keine Ansprüche wegen Sachmangels. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden. Ferner ist eine Haftung für solche Schäden ausgeschlossen, die durch den Einbau fremder Komponenten, fehlerhafter Bedienung, Nichtbeachtung unserer technischen Richtlinien sowie unsachgemäße Arbeit des Kunden bzw. Dritter entstanden sind. Gewährleistungsansprüche sind weiter ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst oder ein Dritter ohne unsere Einwilligung die Kaufsache in seine Komponenten zerlegt oder technische Veränderungen durchführt.

9.4 Keine Haftung wird dafür übernommen, dass gelieferte Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.

Keine Haftung wird für Computerabstürze oder Datenverluste, die durch die gelieferte Soft- und Hardware entstehen, übernommen.

9.5 Stellt sich im Rahmen unserer Überprüfung heraus, dass die uns im Zuge der ordnungsgemäßen Mängelanzeige zurückgesendeten bzw. überlassenen Waren mangelfrei waren, hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung entstandenen erforderlichen Kosten zu den jeweils gültigen Servicepreisen zu erstatten.

9.6 Bei Vorliegen eines Mangels an der Ware und bei rechtzeitiger begründeter Mängelanzeige sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Hierfür hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Mangelbeseitigung haben wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

9.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Rücktritt wegen eines unwesentlichen Mangels ist ausgeschlossen.

9.8 Weitere Ansprüche des Kunden wegen Sachmangels, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, auch solcher aus unerlaubter Handlung oder Pflichtverletzung nach §§ 280 ff BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften aus einer übernommenen Garantie oder der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits oder auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen. Bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

9.9 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wir weisen darauf hin, dass unsere Produkte nicht zur Steuerung von besonders gefahrgeneigten Anlagen geeignet sind und wir für die Verwendung unserer Produkte in solchen Anlagen keine Haftung übernehmen.

9.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

10. Gesamthaftung

10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – abgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Datenschutz

Die Daten des Kunden werden unter Beachtung der Datenschutzgesetze und anderer gesetzlicher Bestimmungen elektronisch und/oder manuell durch uns gespeichert. Sollte es zur Geschäftsabwicklung oder Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen notwendig sein, so geben wir die Daten des Kunden auch an Dritte, unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen, weiter. Eine den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügende Weitergabe der Daten an unsere Tochtergesellschaften, Filialen, Geschäftsstellen, Handelsvertreter- oder agenturen sowie an unsere Steuer- und Wirtschaftsberater sowie Bankinstitute bleibt vorbehalten.

Sofern uns der Kunde im Rahmen zur ordnungsgemäßen Erbringung unserer vertraglichen Leistung Daten von Dritten zur Verfügung stellt, räumt uns der Kunde an diesen Daten die erforderlichen Rechte ein. Der Kunde stellt sicher, dass die uns zur Verfügung gestellten Daten verarbeitet werden dürfen und stellt uns insoweit von Rechten Dritter frei.

12. Exportbeschränkungen

Die von uns vertriebenen Artikel können Exportbeschränkungen unterliegen. Deshalb kann der Export in einige Länder gänzlich verboten oder nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung gestattet sein. Der Kunde verpflichtet sich deshalb, sich strikt an mögliche Exportbeschränkungen zu halten und die behördlichen Bestimmungen für den Export genau zu beachten.

13. Schutzrechte und Quellcode

13.1 An unseren immaterialgüterrechtlich geschützten Produkten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte, soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Kunde das Produkt verändert oder mit eigenen Produkten oder denjenigen eines Dritten verbindet. Der Kunde ist hierzu ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt.

13.2 Erwirbt der Kunde an unseren Produkten eine Lizenz, handelt es sich grundsätzlich um eine einfache, nicht ausschließliche Nutzungslizenz, solange nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes bestimmt ist. Der Erwerb von Lizenzen setzt den Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages voraus. 

13.3 Der Quellcode bleibt ausschließlich in unserem Eigentum. Er wird auf Verlangen des Kunden bei einem von uns zu bestimmenden Notar oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt.

13.4 Ein Dekompilieren der von uns gelieferten Software ist nicht gestattet.

14. Lieferung und Installation von Software

Eine Installation der von uns gelieferten Software darf nur an einem vertraglich bestimmten Installationsort erfolgen. Von diesem Installationsort darf der Kunde die Software für sein ganzes Unternehmen nutzen, sofern er die erforderlichen Lizenzen erwirbt.

Die Nutzung an einem anderen Ort als dem vertraglich bestimmten Installationsort ist nur zulässig, falls das Produkt am Installationsort aus Gründen höherer Gewalt nicht einsatzfähig ist. Der Kunde hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Einsatzfähigkeit des Installationsortes zu erhalten und zu sichern. Sollte dennoch Standortwechsel unumgänglich werden, sind wir unverzüglich darüber zu informieren, damit eine ordnungsgemäße Begleitung und Unterstützung des Standortwechsels durch uns erfolgen kann. Andernfalls übernehmen wir für im Zuge der Standortverlagerung entstehende Schäden keine Haftung.

15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Das Vertragsverhältnis sowie daraus resultierende Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht.

15.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, werden die übrigen Regelungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Die Bestimmung ist so umzudeuten, dass Sie nach der Rechtsprechung wirksam ist und sich der ursprünglich vorgesehenen Klausel nach Sinn und Zweck so nahe wie möglich anlehnt.

16.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für eine Abrede diese Schriftformklausel zu ändern.

Stuttgart April 2019

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